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Bauarbeiten gehen weiter
Bauarbeiten am Bilster Berg gehen weiter

Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden beeinträchtigt Zeitplan nicht.
Vollumfängliche Schallschutzüberwachung von Beginn an Bestandteil der Planung.

Bad Driburg. Mit Beschluss vom 16. November 2011 hat das Verwaltungsgericht in Minden keine rechtlichen Bedenken gegen die Genehmigung des Bilster Berg Drive Resort geäußert. Das Gericht folgt damit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster und des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, die beide die Rechtskraft des Bebauungsplans der Stadt Bad Driburg bestätigt hatten. In seinem Beschluss äußert das Verwaltungsgericht Minden lediglich Bedenken gegen den Betriebsumfang und hat den Betrieb der Anlage nach Fertigstellung im nächsten Jahr nur vorläufig untersagt. Die in vollem Gange befindlichen Bauarbeiten an der modernsten Test- und Präsentationsstrecke in Europa werden ungeachtet dessen fortgesetzt.

Die Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG ist zunächst froh über den schnellen Beschluss im Eilverfahren und die daraus resultierende Entscheidung, den Bau ungehindert weiterführen zu können. Hinsichtlich der vorläufig untersagten Nutzung ist sich die Betreibergesellschaft sicher, dass die im Beschluss des Gerichts geäußerten Bedenken zum Schallschutz durch geeignete Maßnahmen, die von Beginn an Bestandteil der Planung des Schallschutzkonzeptes waren, bis zur Inbetriebnahme im Sommer nächsten Jahres ausgeräumt werden können.

Dazu sagt Geschäftsführer Hans-Jürgen von Glasenapp: „Das Schallschutzkonzept besteht aus drei wichtigen Elementen. Zunächst definiert das Schallgutachten, welche Lärmwerte nach Vorgaben der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) an den in der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) festgelegten Messpunkten maximal erreicht werden dürfen. Das permanente Monitoring, zu dem wir laut Genehmigung verpflichtet sind, hilft uns dabei, die Werte zu überwachen. Das dritte Element des Schallschutzkonzeptes sind die Schallbestimmungen. Diese, von jedem Mieter der Anlage zu unterzeichnenden Schallschutzbestimmungen legen en detail fest, wie viele und welche Art von Fahrzeugen maximal auf der Strecke bewegt werden dürfen, um die Werte nach der TA Lärm an den Messpunkten nicht zu überschreiten. Da die Schallschutzbestimmungen erst die Betriebsphase ab Sommer 2012 betreffen, liegen diese noch nicht vor. Einfach gesagt, welche Werte eingehalten werden müssen, sagt das Schallgutachten. Wie diese Werte eingehalten werden, sagen die Schallschutzbestimmungen und ob diese Werte eingehalten werden, sagt das Monitoring.“ Das permanente Monitoring funktioniert dabei wie ein Fahrtenschreiber im LKW, da es einen exakten Nachweis der Lärmemissionen gewährleistet. Hält sich der Betreiber nicht an die Auflagen, ist dieses jederzeit nachweisbar. „Es kann sich jeder sicher sein, dass wir alles unternehmen werden, um die Betriebserlaubnis nicht zu gefährden.“ ergänzt von Glasenapp. „Wir nehmen den Beschluss des Gerichts zu Kenntnis, sehen dadurch aber weder den Zeitplan noch den Zeitpunkt der Inbetriebnahme gefährdet, da eine vollumfängliche Schallschutzüberwachung generell Grundlage der Betriebsgenehmigung aller vergleichbaren Anlagen ist und somit ohnehin Bestandteil unserer Planung war.“